Für Agri-PV Anlagen besteht im §35 des Baugesetzbuches die Möglichkeit, von einer Privilegierung im Außenbereich gebrauch zu machen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bebauungsplanaufstellung entfällt dabei. Privilegiert sind dabei Anlagen bis zu einer Größe von 2,5ha, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang eines landwirtschaftlichen Betriebes stehen.
Privilegiertes Bauen für Agri-PV?
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