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Nach langer Wartezeit ist es endlich soweit: Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung – besser bekannt als „Solarpaket 1“ – wurde am Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bundestag und Bundesrat hatten das Gesetz bereits Ende April abschließend beraten und gebilligt. Die meisten der neuen Regelungen, die den Photovoltaik-Ausbau in Deutschland weiter beschleunigen sollen, treten somit zum 16. Mai 2024 in Kraft.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen: Neue Möglichkeiten und Auflagen

Eine der bedeutendsten Neuerungen des Solarpakets 1 betrifft die Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Zunächst einmal wird die Gebotsgrenze in den Ausschreibungen für diese Anlagen erheblich von 20 auf 50 Megawatt erhöht. Diese Änderung soll größere Projekte attraktiver machen und so den Ausbau beschleunigen. Zudem wird ein Wegenutzungsrecht auf öffentlichen Grundstücken für die Verlegung von Leitungen eingeführt, was den Bau und Betrieb solcher Anlagen erleichtert. Allerdings bleiben private Grundstücke von dieser Regelung ausgenommen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Ausweitung der Flächenkulisse für Photovoltaik-Projekte. Zukünftig sind Ackerflächen in benachteiligten Gebieten grundsätzlich für förderfähige Photovoltaik-Projekte zulässig. Dies öffnet neue Möglichkeiten für Landwirte in diesen Regionen. Dennoch haben die Bundesländer eine Opt-out-Option. Das bedeutet, sie können durch eigene Verordnungen die Nutzung dieser Flächen beschränken oder sogar ausschließen. Insgesamt soll der Zubau von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis zum Jahr 2030 auf maximal 80 Gigawatt beschränkt werden, um eine Balance zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Energiewende zu wahren.

Das „Solarpaket 1“ führt außerdem Mindestkriterien für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ein, die naturschutzfachliche Aspekte berücksichtigen. Diese neuen Standards bestehen aus fünf Kategorien, von denen die Betreiber drei auswählen und umsetzen müssen:

  1. Die Photovoltaik-Module dürfen höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens beanspruchen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass ausreichend Platz für andere ökologische Funktionen bleibt.
  2. Ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept muss angewendet werden. Dies könnte Maßnahmen wie die Anlage von Blühstreifen oder andere Biodiversitätsmaßnahmen umfassen.
  3. Die Solarparks müssen für Tiere durchgängig sein, was bedeutet, dass Tiere wie Großsäuger und Kleintiere die Fläche weiterhin nutzen können.
  4. Mindestens zehn Prozent der Fläche müssen für standortangepasste Biotopelemente genutzt werden, um die ökologische Vielfalt zu fördern.
  5. Ein bodenschonender Betrieb der Photovoltaik-Anlagen ist sicherzustellen, um die landwirtschaftlich nutzbare Bodenqualität zu erhalten.

Neben diesen allgemeinen Regelungen für Freiflächenanlagen wird es im Rahmen des „Solarpaket 1“ auch ein spezielles Untersegment für „besondere Photovoltaik-Anlagen“ wie Agri-, Floating- und Parkplatz-PV geben. Diese erhalten einen eigenen Höchstwert in den Ausschreibungen von 9,5 Cent pro Kilowattstunde, da der bisherige Bonus nicht die gewünschten Anreize setzte und daher gestrichen wurde. Das Ausschreibungsvolumen für diese speziellen Anlagen soll schrittweise bis 2029 auf 2075 Megawatt erhöht werden. Für das laufende Jahr sind bereits Zuschläge für 300 Megawatt geplant, die im nächsten Jahr auf 800 Megawatt ansteigen sollen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass auch innovative Photovoltaik-Projekte einen angemessenen Marktanteil erhalten und zur Energiewende beitragen können.

Dachanlagen

Der Einspeisetarif für Dachanlagen zwischen 40 und 750 Kilowatt wird um 1,5 Cent pro Kilowattstunde angehoben, um den gestiegenen Bau- und Kapitalkosten Rechnung zu tragen. Ab 2026 soll das Ausschreibungsvolumen für Dachanlagen auf jährlich 2,3 Gigawatt steigen. Zudem wird die Bagatellgrenze für Ausschreibungen von einem Megawatt auf 750 Kilowatt gesenkt.

Die Pflicht zur Direktvermarktung bei gewerblichen Dachanlagen wird von 100 auf 200 Kilowatt angehoben. Betreiber können alternativ ihren überschüssigen Solarstrom ohne Vergütung an die Netzbetreiber abgeben. Für Photovoltaik-Anlagen bis 25 Kilowatt Leistung werden die Anforderungen für die technische Ausstattung gelockert.

Erleichterungen gibt es auch beim Anlagenzertifikat. Dieses muss erst ab einer Einspeiseleistung von 270 Kilowatt oder einer installierten Leistung von mehr als 500 Kilowatt vorgelegt werden. Unterhalb dieser Schwellwerte ist ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichend.

Zudem werden Photovoltaik-Balkonanlagen künftig komplett von der Zusammenfassungsregel ausgenommen. Die Möglichkeit des Repowerings wird auf Photovoltaik-Dachanlagen ausgeweitet, wodurch Module auf den Dächern gegen leistungsstärkere Produkte ausgetauscht werden können.

Link zum neuen EEG: Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung – Bundesgesetzblatt

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